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Satzung

 
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Präambel

 
 

Deutschland verfügt über eine einzigartige Theaterlandschaft und der deutschsprachige Raum – weltweit gesehen – über die meisten Bühnen überhaupt. Von hier gingen und gehen nicht nur maßgebliche künstlerische sondern auch technische Impulse aus, da viele in der Theater- und Veranstaltungstechnik führende Firmen in Deutschland beheimatet sind.
Seit langem wird das kulturelle Leben unserer Nation durch das Theater stark beeinflusst.
Berlin ist nicht nur Bundeshauptstadt, sondern eine Kulturmetropole, die seit mehr als 400 Jahren maßgeblich vom Theater geprägt ist, beseelt vom Geist der Aufklärung und Weltoffenheit. Die Stadt errang nicht nur eine führende Position im deutschsprachigen Theater, sondern wurde zur europäischen Theatermetropole. Das Theater aktiviert schöpferische Kräfte unter Einbeziehung aller Künste, nimmt zugleich nationale und internationale Entwicklungen auf und geriet nicht zuletzt durch die Unterschiede während der deutschen Teilung verstärkt in den Fokus des Welttheatergeschehens.
Das Theater ist keine in sich abgeschlossene Kunst, es erreicht alle Bereiche des kulturellen und politischen Lebens. Die künstlerischen Leistungen der Autoren und Komponisten, der Schauspieler, Sänger und Tänzer, der Chöre und Orchester, ihrer Dirigenten, der Regisseure, Bühnen- und Kostümbildner haben das Theater sowohl in der Vergangenheit wie auch der Gegenwart nachhaltig geprägt und das Publikum in die Spielstätten gezogen. Dabei sind Architektur und bildende Kunst ebenso eingebunden wie High Tech und traditionelle Handwerksberufe. Das Theater ist und bleibt ein hoch komplexer und sensibler Organismus.
Deshalb gilt es, das Theater in all seinen Formen, seiner Entwicklung und Geschichte, seinen Einflüssen und Bezügen zu allen Bereichen des Lebens darzustellen. Dies kann sich nicht nur in einer dokumentarisch-traditionellen Sammlung von Archivalien erschöpfen. Ein Museum, gleich welcher Art, sieht im 21. Jahrhundert anders aus als bisher. Bezüge, Verbindungen und Abläufe müssen, so komplex sie auch immer seien, sichtbar und auch für den interessierten Laien nachvollziehbar gemacht werden. Es soll die Lust am Spiel, am Wort und an der Musik wecken und Zusammenhänge erklären.
Berlin mit seiner nationalen wie internationalen Strahlkraft ist der ideale Ort für ein WeltTheaterMuseum, in dem traditionelle Museumsstrukturen aufgebrochen und neu definiert werden.

 

 

§ 1

 

der Verein

 
  (1) Der Verein führt den Namen "Initiative TheaterMuseum Berlin e.V."
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  (2) Er ist ein nicht wirtschaftlicher Verein des bürgerlichen Rechts und hat seinen Sitz in Berlin.
 

 

§ 2

 

Zweck

 
  (1) Zweck des Vereins ist die Initiierung der Gründung eines Theatermuseums mit einer Zentrale in Berlin im Sinne der Förderung von Kunst und Kultur. Der Verein fördert das Sammeln, Dokumentieren und den Erhalt von Materialien aus allen Bereichen der performativen Kunst, sowohl aus der Vergangenheit als auch der Gegenwart durch intensive Zusammenarbeit mit den zuständigen Institutionen und den vor Ort vorhandenen Bühnen und Spielstätten. Er entwickelt Ideen und Konzepte, der möglichen strukturellen, inhaltlichen als auch räumlichen Organisation eines solchen Museums zur Beförderung einer öffentlichen Diskussion. In dieser soll das Bewusstsein der Bevölkerung als auch der Politik für diese Thematik geschärft werden.
  (2) Zweck des Vereins sind ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
 

 

§ 3

 

Gemeinnützigkeit

 
  (1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  (4) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.
 

 

§ 4

 

Mitgliedschaft

 
  (1) Mitglieder des Vereins können alle volljährigen natürlichen und juristischen Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden
  (2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand. Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Beitrags verpflichtet. Höhe und Fälligkeit aller Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  (3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben hofft der Verein, dass neben den Mitgliesbeiträgen angemessene Spenden geleistet werden.
  (4) Die Mitgliedschaft gilt für das Kalenderjahr. Sie läuft stillschweigend weiter, sofern sie nicht fristgerecht nach §5 (1) gekündigt wird.
  (5) Auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes und der absoluten Mehrheit der Beiräte können verdiente Einzelpersonen, Vereine oder Verbände zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragszahlung befreit, haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
  (6) Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer dem Verein ohne feste Beitragspflicht Geld-, Sachzuwendungen oder unentgeltliche Dienstleistungen erbringt.
  (7) Mitgliedern, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind, kann der Beitrag für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Über einen entsprechenden schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
  (8) Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
 

 

§ 5

 

Erlöschen der Mitgliedschaft

 
  Die Mitgliedschaft endet:  
  (1) durch die schriftliche Austrittserklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende
  (2) durch den Tod des Mitgliedes oder den Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen.
  (3) Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt oder trotz zweimaliger Mahnung seinen Mitgliedbeitrag nicht entrichtet hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über einen Ausschluss aus dem Verein ist vom Vorstand zu begründen und dem Mitglied schriftlich (auch per e-mail oder Fax) an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse zu übersenden. Ausscheidende Mitglieder verlieren jeden Anspruch an das Vereinsvermögen, insbesondere stehen ihnen nicht die Rechte der §§ 738 bis 740 BGB zu.
 

 

§ 6

 

Organe des Vereins

 
  Die Organe des Vereins sind:  
  (1) die Mitgliederversammlung
  (2) der Vorstand
  (3) der Beirat
 

 

§ 7

 

Mitgliederversammlung

 
  (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Vorstandes oder im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung der Einladungsfrist von einem Monat einberufen. Sie ist das höchste Organ des Vereins.
  (2) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll zu erstellen.
  (3) Der Vorstand kann jederzeit – und muss auf Verlangen der Mehrheit des Beirates oder einem Zehntel der Mitglieder – eine außerordentliche Versammlung einberufen.
  (4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Zehntel der Mitglieder anwesend ist. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, lädt der Vorsitzende unter Hinweis auf diesen Umstand erneut ein. Die Versammlung ist dann in jedem Fall beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
  (5) Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt vom Vorstand den Jahresbericht über die Jahresrechnung entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
  (6) Darüber hinaus hat die Mitgliederversammlung insbesondere folgende Aufgaben:
• Änderung der Satzung
• Wahlen zum Vorstand
• Wahlen zum Beirat
• Auflösung des Vereins
  (7) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über Auflösung des Vereins können nur mit einer Dreiviertel-Mehrheit der Anwesenden gefasst werden. Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied aufgrund einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen. Die Vertretung von mehr als zwei weiteren Mitgliedern ist ausgeschlossen. Ein Antrag auf Satzungsänderung muss in der Tagesordnung, die mit der Einladung zur Mitgliederversammlung verschickt wird, angekündigt werden. Der Entwurf der Satzungsänderung ist beizufügen.
 

 

§ 8

 

Der Vorstand

 
  (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schriftführer und dem Schatzmeister
  (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Geschäftsjahren gewählt. Er bleibt nach Ablauf seiner Wahlzeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Wiederwahl ist zulässig.
  (3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Zur Vertretung des Vereins gem. § 26 BGB sind jeweils zwei gewählte Vorstandsmitglieder in gemeinschaftlichem Handeln berechtigt, von denen einer der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter sein muss.
  (4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst, soweit nichts anderes bestimmt ist, seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Abwesenheit die des die Sitzung leitenden Stellvertreters. Über die Sitzungen und die gefassten Beschlüsse hat der Vorstand ein Protokolll zu fertigen, das von allen teilnehmenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Jedes Vorstandsmitglied kann die Einberufung einer Vorstandssitzung beantragen.
  (5) Beschlüsse können auch im Umlauf schriftlich, per e-mail oder Fax gefasst werden, wenn dies notwendig erscheint.
 

 

§ 9

 

Der Beirat

 
  (1) Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Er besteht aus mindestens fünf bis maximal sieben Vereinsmitgliedern, die möglichst unterschiedliche Bereiche des Theaterbetriebs repräsentieren. Er wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Beirat wählt einen Sprecher.
  (2) Der Vorsitzende des Vorstandes ist zugleich der Vorsitzendes des Beirats.
  (3) Die Mitgliedschaft im Beirat kann durch einfache Erklärung des Beiratsmitgliedes gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung, die mit einfacher Mehrheit und ohne Angabe von Gründen entscheidet, beendet werden.
 

 

§ 10

 

Rechnungsprüfung

 
  (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für jeweils vier Jahre. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören.
  (2) Die Rechnungsprüfer prüfen die Kassenführung des Vorstandes und die Kasse mindestens einmal im Geschäftsjahr. Sie haben die Geschäftsführung ferner dahin zu überwachen, dass Finanzmittel lediglich satzungsgemäss angegeben werden.
 

 

§ 11

 

Geschäftsjahr

 
  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

 

§ 12

 

Auflösung des Vereins

 
  (1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die "Deutsche Theatertechnische Gesellschaft e.V." (DTHG), die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Sollte die DTHG zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehen, geht das Vereinsvermögen an das Land Berlin, mit der Maßgabe ausschließlich für Theaterarbeit verwendet zu werden.
  (2) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke des Vereins und seiner Vermögensverwendung betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem Finanzamt für Körperschaften mitzuteilen.
 

 

§ 13

 

sonstige Bestimmungen

 
  Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über den eingetragenen Verein.
 

 

§ 14

 

Veranlassung/Gültigkeit

 
 

Anlass der Neufassung der Satzung ist die Fusion der Vereine:
"Freunde und Förderer zur Gründung des TheaterMuseums Berlin e.V",
beschlossen auf der Gründungsversammlung zu Berlin am 24.Januar 1994.
Geändert in §§ 2 und 3 auf der Mitgliederversammlung am 8.November 2003
und
"Förderverein zum Erhalt historischer Theatertechnik und Theaterarchitektur e.V.",
beschlossen auf der Gründungsversammlung in München am 15. April 1996.

Die Satzung tritt am 01.04 2011 in Kraft.

 

  Amtsgericht Berlin-Charlottenburg 14711 Nz. (1994)
  Steuernr.: 27/648/50/946